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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.    Vertragsgegenstand und –inhalt, Mitwirkung

1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Hempel und Nieleck GbR unter dem Namen „deepwater films GbR“, Rheinlanddamm 211, 44137 Dortmund, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des AUFTRAGGEBER bedürfen gesonderter und schriftlicher Vereinbarung.

1.2. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach der jeweiligen zwischen den Parteien vereinbarten individuellen Leistungsbeschreibungen, die wesentlicher Vertragsbestandteil ist und den Umfang, der vom AUFTRAGNEHMER zu erbringenden Leistungen konkret beschreibt.

1.3. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Video- und Medienproduktionen, Fotografie sowie Film- und Medienpostproduktionen (solche Videos bzw. Produkte werden nachfolgend auch „PRODUKTION“ genannt).

1.4. Der AUFTRAGGEBER ist sich bewusst, dass die Entwicklung und Herstellung der PRODUKTION eine intensive Zusammenarbeit zwischen den Parteien erfordert. Im Interesse eines strukturierten Produktionsablaufs wird der AUFTRAGGEBER, sofern erforderlich, unverzüglich nach Vertragsschluss einen Projektleiter und ggf. einen Stellvertreter benennen, die für die Projektdurchführung verantwortlich und umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind sowie über alle notwendigen Informationen und Sachkunde, die die PRODUKTION betreffen, verfügen. Änderungen in der Person des Projektleiters oder seines Stellvertreters sind dem AUFTRAGNEHMER unverzüglich mitzuteilen.

1.5. Die Herstellung der PRODUKTION erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in drei Phasen: Konzeptphase (Ziff. 3), Drehphase (Ziff. 4) und Fertigstellungsphase (Ziff. 5). Dieser Projektvertrag kann auch nur Teile davon betreffen, was in den Leistungsbeschreibungen vereinbart wird.

2.   Vertragsschluss, Auftragsinhalt

2.1. Angebote des AUFTRAGNEHMERS sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.

2.2. Der Auftragsinhalt bestimmt sich aus dem Auftrag des AUFTRAGGEBERS und ist in Textform zu erteilen. Wird ein Auftrag mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, wird der Auftragsinhalt dem AUFTRAGGEBER in Textform bestätigt und gilt bei Rückbestätigung in Textform oder wenn innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nicht schriftlich widersprochen wird.

2.3. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündlich oder fernmündlich getroffene Vereinbarungen werden dem AUFTRAGGEBER nach dem Gespräch in Textform bestätigt und gelten bei Rückbestätigung in Textform oder wenn innerhalb von 5 (fünf) Werktagen nicht schriftlich widersprochen wird.

2.4. Der AUFTRAGNEHMER ist erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung zur Leistungserbringung verpflichtet.

2.5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den AUFTRAGNEHMER, das vom AUFTRAGGEBER beauftragte Projekt, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des AUFTRAGGEBERS gegen den AUFTRAGNEHMER resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den AUFTRAGGEBER wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

2.6. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Die Beauftragung von Dritten erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des AUFTRAGGEBERS. Soweit der AUFTRAGNEHMER notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS.

2.7. Der AUFTRAGNEHMER ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der AUFTRAGNEHMER wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des AUFTRAGGEBERS.

2.8. Der AUFTRAGNEHMER behält sich vor, Kostensteigerungen für laufende Leistungen an den AUFTRAGGEBER weiterzugeben.

3.   Konzeptphase

3.1. Nach Vertragsschluss entwickelt der AUFTRAGNEHMER auf Basis der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsbeschreibung in Abstimmung mit dem AUFTRAGGEBER ein Konzept, das Grundlage der PRODUKTION ist und den weiteren Leistungsumfang konkretisiert. Sofern nicht anders vereinbart, ist der AUFTRAGNEHMER nur zur Erstellung und Vorlage eines Drehkonzeptes verpflichtet.

3.2. Das vom AUFTRAGNEHMER erstellte Drehkonzept wird dem AUFTRAGGEBER zur Freigabe übermittelt. Macht der AUFTRAGGEBER gegenüber dem AUFTRAGNEHMER innerhalb von zehn Werktagen nach der Übermittlung des Drehkonzepts in schriftlicher Form keine Mängel des Drehkonzepts geltend, so gilt das Drehkonzept als genehmigt und abgenommen. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, den AUFTRAGGEBER bei Beginn der Frist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

3.3. Soweit das Drehkonzept keine Mängel aufweist, besteht keine Verpflichtung des AUFTRAGNEHMERS zur Berücksichtigung und Einarbeitung von Änderungswünschen des AUFTRAGGEBERS (siehe Ziffer 14.4 dieser Bedingungen). Sofern der AUFTRAGNEHMER dennoch Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS in das dem AUFTRAGGEBER bereits übermittelte Drehkonzept nachträglich einarbeitet, wird der AUFTRAGNEHMER das so angepasste Drehkonzept dem AUFTRAGGEBER erneut zur Freigabe übermitteln. Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 3.3 dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN gelten entsprechend. Der AUFTRAGNEHMER kann in diesem Fall die Berücksichtigung und Einarbeitung von Änderungswünschen des AUFTRAGGEBERS von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung (siehe Ziffer 8.3 dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN) abhängig machen.

3.4. Hat der AUFTRAGNEHMER Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS nach Übermittlung des bereits fertiggestellten Drehkonzepts nachträglich berücksichtigt und in das Drehkonzept eingearbeitet, obwohl das Drehkonzept keine Mängel aufgewiesen hatte, und lehnt der AUFTRAGGEBER das Drehkonzept in jeweils den Wünschen des AUFTRAGGEBERS Rechnung tragender Änderungsversion mehr als drei Mal hintereinander ab, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und für seine in der Konzeptphase erbrachten Leistungen eine anteilige Vergütung in Höhe von 20 % der Gesamtvergütung zu verlangen, wobei dem AUFTRAGNEHMER der Nachweis gestattet ist, dass die im konkreten Fall angemessene Vergütung wesentlich höher, dem AUFTRAGGEBER der Nachweis gestattet ist, dass die im konkreten Fall angemessene Vergütung wesentlich niedriger ist als die vorstehend pauschalierte Vergütung. Die Regelungen dieser Ziffer 3.4 dieser Bedingungen finden auch dann Anwendung, wenn der AUFTRAGNEHMER die Berücksichtigung und Einarbeitung von Änderungswünschen des AUFTRAGGEBERS gemäß Ziffer 13.3 dieser Bedingungen gegenüber dem AUFTRAGGEBER als ZUSATZLEISTUNGEN in Rechnung gestellt hat.

4.   Drehtermin

4.1. Der AUFTRAGNEHMER wird die erforderlichen Drehtermine (ein Drehtag entspricht acht Stunden) mit dem AUFTRAGGEBER abstimmen.

4.2. Die erforderlichen Drehtermine müssen innerhalb von 12 Monaten nach Auftragserteilung durchgeführt werden. Gelingt dies aus Gründen, die in der Sphäre des AUFTRAGGEBERS liegen, nicht, wird der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER umgehend nach Ablauf dieser Frist nochmals drei Termine vorschlagen, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen der Terminvorschläge anzunehmen und der Ankündigung, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn eine solche Annahme nicht fristgemäß erklärt wird. Nimmt der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist keinen der Terminvorschläge an, gilt dies als Pflichtverletzung des AUFTRAGGEBERS. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag gem. § 643 S. 2 BGB mit Ablauf der Frist als gekündigt mit der Folge, dass der AUFTRAGNEHMER berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen bzw. Anrechnung anderweitigen Erwerbs in entsprechender Anwendung von § 649 S. 2 BGB zu verlangen.

4.3. Werden vereinbarte Drehtermine durch den AUFTRAGGEBER später als vier Wochen – 28 bis 21 Kalendertage – vor dem vereinbarten Termin verschoben oder abgesagt, trägt der AUFTRAGGEBER die hierfür entstandenen Kosten und ggf. anfallenden Mehrkosten für einen Ersatztermin. Die hierdurch verursachten Aufwendungen werden mit mindestens 500,00€ berechnet. Dem AUFTRAGGEBER bleibt der Nachweis eines nicht entstandenen Schadens bzw. geringerer Mehrkosten auf Seiten des AUFTRAGNEHMERS vorbehalten.

4.4. Werden vereinbarte Drehtermine durch den AUFTRAGGEBER 14 bis 7 (sieben) Kalendertage vor dem vereinbarten Termin verschoben oder abgesagt, trägt der AUFTRAGGEBER 75 % der ursprünglich im Angebot veranschlagten Kosten. Dem AUFTRAGNEHMER bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4.5. Werden vereinbarte Drehtermine durch den AUFTRAGGEBER sechs (6) Kalendertage oder kürzer vor dem vereinbarten Termin verschoben oder abgesagt, trägt der AUFTRAGGEBER 100 % der ursprünglich im Angebot veranschlagten Kosten. Dies gilt auch, wenn die Vereinbarung bzw. Buchung des Drehtermins und/oder Webcasts mit einem kürzeren Vorlauf als sechs (6) Kalendertage vor dem vereinbarten Termin erfolgte. Dem AUFTRAGNEHMER bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

4.6. Kommt eine Vereinbarung über einen neuen Drehtermin, der innerhalb von sechs Wochen nach dem ursprünglich vereinbarten Termin liegen muss, aus Gründen, die nicht der AUFTRAGNEHMER zu vertreten hat, innerhalb von zwei Wochen nach der Absage des ursprünglichen Drehtermins nicht zustande, wird der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER drei Termine vorschlagen verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen der Terminvorschläge anzunehmen und der Ankündigung, dass er den Vertrag kündigen werde, wenn eine solche Annahme nicht fristgemäß erklärt wird. Nimmt der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist keinen der Terminvorschläge an, gilt dies als Pflichtverletzung des AUFTRAGGEBERS. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Vertrag gem. § 643 S. 2 BGB mit Ablauf der Frist als gekündigt mit der Folge, dass der AUFTRAGNEHMER berechtigt ist, die vereinbarte Vergütung unter Abzug ersparter Aufwendungen bzw. Anrechnung anderweitigen Erwerbs in entsprechender Anwendung von § 649 S. 2 BGB zu verlangen.

4.7. Die Reisekostenpauschale für eine Videoproduktion beträgt 1.200,00€ (Produktionsteam von bis zu drei Personen) für den ersten Produktionstag, sofern der Produktionstermin mindestens vier Wochen vor dem Produktionstag durch den AUFTRAGGEBER bestätigt wurde. Anderenfalls erfolgt eine effektive Abrechnung der entstandenen Reisekosten zwischen AUFTRAGGEBER und AUFTRAGNEHMER. Jeder weitere, direkt aufeinanderfolgende Produktionstag wird mit einer Reisekostenpauschale in Höhe von 700,00€ berechnet.

4.8. Wenn der AUFTRAGGEBER die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss dieses Material von des AUFTRAGNEHMERS angepasst werden, trägt der AUFTRAGGEBER die hierfür entstandenen Kosten.

4.9. Kosten für Modelle, Locations, externe Dienstleister, Stock-Material, Reisekosten, Software und Musik werden vom AUFTRAGGEBER getragen. Wünscht der AUFTRAGGEBER die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, so garantiert er, dass er alle Rechte an dem verwendeten Material besitzt.

4.10. Wetterbedingte Verschiebungen und Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.

4.11. Es wird darauf hingewiesen, dass Produktionsmittel (bspw. Equipment) stets einzeln in der Kostenkalkulation abgerechnet wird. Dies gilt auch für alle Bedingungen aus Ziffer 5.

5.   Fertigstellung und Termine

5.1. Der AUFTRAGNEHMER wird dem AUFTRAGGEBER die fertige PRODUKTION in der vertraglich vereinbarten Form und dem vertraglich vereinbarten Format innerhalb der vereinbarten Zeit zur Verfügung stellen. Ist nichts anderes vereinbart, geschieht dies über einen internen Link, der den Abruf des Videos online ermöglicht.

5.2. Sobald der AUFTRAGNEHMER erkennt, dass verbindliche Termine aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die nicht vorhersehbar waren und die auch mit zumutbaren Aufwendungen nicht aus dem Weg geräumt werden können, nicht eingehalten werden können, wird er den AUFTRAGGEBER unverzüglich hierüber informieren und ihm gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Termin mitteilen. Ist die Leistung aus Gründen, die der AUFTRAGNEHMER nicht zu vertreten hat, die nicht vorhersehbar waren und die auch mit zumutbaren Aufwendungen nicht aus dem Weg geräumt werden können, auch innerhalb der neuen Frist nicht möglich, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der AUFTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER unverzüglich über das Vorliegen von solchen Gründen informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des AUFTRAGGEBERS unverzüglich an diesen erstatten.

6.   Abnahme der Produktion

6.1. Der AUFTRAGGEBER hat die PRODUKTION innerhalb von zehn Werktagen nach deren Übermittlung abzunehmen, sofern diese den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere dem genehmigten Drehkonzept entspricht. Erklärt der AUFTRAGGEBER innerhalb dieser Frist keine Abnahme und/oder macht er keine Mängel in schriftlicher Form geltend, gilt die PRODUKTION nach Ablauf der Frist als abgenommen. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, den AUFTRAGGEBER bei Beginn der Frist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

6.2. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Als wesentliche Mängel gelten nur grundlegende Abweichungen vom genehmigten Drehkonzept. Offensichtliche Mängel sind dem AUFTRAGNEHMER innerhalb von zehn Tagen einmalig, vollständig und umfassend mitzuteilen.

6.3. Nach Abnahme der PRODUKTION erhält der AUFTRAGGEBER einen Beleg über ein Downloadlink, unter dem die PRODUKTION in dem vertraglich vereinbarten Format hinterlegt ist und vom AUFTRAGGEBER heruntergeladen bzw. gespeichert werden kann. Der Link ist mindestens 30 Tage aktiv.

7.   Rechte und Nutzungsrechte

7.1. Der AUFTRAGGEBER erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die einfachen Nutzungsrechte an allen von des AUFTRAGNEHMERS im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der einfachen Nutzungsrechte gelten, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, und gelten für die vereinbarte Nutzung. Nutzungen, die darüber hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei des AUFTRAGNEHMERS.

7.2. Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

7.3. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, auf allen von ihr entwickelten Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen im branchenüblichen Umfang auf sich und gegebenenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem AUFTRAGGEBER dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

7.4. Der AUFTRAGNEHMER ist vorbehaltlich des Widerspruchs des AUFTRAGGEBERS dazu berechtigt, in ihrer eigenen Werbung und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum AUFTRAGGEBER bestehende oder frühere Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

7.5. Videoproduktionen des AUFTRAGNEHMERS dürfen vom AUFTRAGGEBER nicht bearbeitet werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht des AUFTRAGNEHMERS vom AUFTRAGGEBER mindestens ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

7.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS.

7.7. Für über die eingeräumten Nutzungsrechte hinausgehende Nutzungen gilt im Zweifel der AGD-VTV Design oder subsidiär die MFM-Bildhonorare. Über den Umfang der Nutzung steht des AUFTRAGNEHMERS ein Auskunftsanspruch zu.

7.8. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, im Rahmen des Vertrages erbrachte Leistungen für eigene Präsentationszwecke in allen Medien zu verwenden und diese in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen.

8.  Ideenschutz

8.1. Hat der AUFTRAGGEBER der AUFTRAGNEHMER vorab eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt der AUFTRAGNEHMER dieser Einladung noch vor Erteilung eines Auftrags nach, gilt die nachstehende Regelung:
Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch den AUFTRAGNEHMER treten der AUFTRAGGEBER und der AUFTRAGNEHMER in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“) auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

8.2. Der AUFTRAGGEBER erkennt an, dass der AUFTRAGNEHMER bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

8.3. Die Parteien vereinbaren, das Konzept auch ohne Erreichen der Werkhöhe als urheberrechtlich geschützt zu behandeln. Eine Nutzung und Bearbeitung des Konzepts oder seiner Teile ohne Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS ist dem AUFTRAGGEBER nicht gestattet. Dazu gehören insbesondere jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben, zum Beispiel Schlagwörter, Texte, Grafiken und Illustrationen und Werbemittel.

8.4. Dem AUFTRAGGEBER steht es frei nachzuweisen, dass das Konzept oder Teile davon seine eigene Vorarbeit darstellen.

9.   Vergütung

9.1. Für die Leistungen des AUFTRAGNEHMERS ist die vereinbarte Vergütung zu zahlen. 

9.2. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht des AUFTRAGNEHMERS ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 (zehn) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt. Ist der AUFTRAGGEBER mit fälligen Zahlungen im Verzug, ist der AUFTRAGNEHMER außerdem berechtigt, den Zugriff zu von des AUFTRAGNEHMERS erstellten Angeboten zu sperren.

9.3. Erstreckt sich die Erbringung der vereinbarten Leistungen über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten oder über einer Gesamtkalkulation von 8.000,00€ so kann der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER Abschlagszahlungen über bereits erbrachte Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den AUFTRAGGEBER nutzbaren Form vorliegen.

9.4. Bei einem Rücktritt des AUFTRAGGEBERS von einem Auftrag vor Beginn der vereinbarten Leistungserbringung ist eine Stornogebühr zu leisten. Ihre Höhe beträgt bis sechs Monate vor Beginn der Leistungserbringung 10 %, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn der Leistungserbringung 25 %, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn der Leistungserbringung 50 %, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn der Leistungserbringung 80 %, ab zwei Wochen vor Beginn der Leistungserbringung 100 %. In jedem Fall sind bereits entstandene Kosten in voller Höhe zu ersetzen.

9.5. Sofern nicht anders vereinbart, sind zwei Korrekturdurchläufe inklusive. Für jede weitere Korrektur wird der Tagessatz von 300,00€ innerhalb der Geschäftszeiten berechnet. Als Geschäftszeiten gelten Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Für Leistungen außerhalb der Geschäftszeiten sowie an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen erhöht sich des Auftragnehmertagessatz auf 400,00€.

9.10. Für den Versand postalischer Rechnungen wird eine Gebühr von 5,00€ erhoben.

10.   Geheimhaltungspflicht des AUFTRAGNEHMERS

10.1. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, alle Kenntnisse, die sie vom AUFTRAGGEBER erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

11.  Vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellte Materialien, Freistellung

11.1. Soweit der AUFTRAGGEBER im Rahmen der Vertragsdurchführung eigene oder fremde, jedoch nicht vom AUFTRAGNEHMER gelieferte Materialien, Beiträge, Daten oder sonstige Inhalte wie insbesondere Videos, Grafiken, Logos, Texte, Musik etc. (in diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN auch „AUFTRAGGEBER-INHALTE“ genannt) dem AUFTRAGNEHMER zur Verfügung stellt oder einbringt, damit dieser im Rahmen der PRODUKTION verwendet werden, wird der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER die AUFTRAGGEBER-INHALTE spätestens bis zu dem im Auftrag vereinbarten Termin zur Verfügung stellen. Wurde kein Termin vereinbart, so sind die AUFTRAGGEBER-INHALTE spätestens zehn Werktage vor dem vorgesehenen Drehtermin zur Verfügung zu stellen. Es gilt das Datum des Zugangs beim AUFTRAGNEHMER.

11.2. Die AUFTRAGGEBER-INHALTE sind dem AUFTRAGNEHMER gemäß der dem Auftrag als Anlage beigefügten technischen Spezifizierung zur Verfügung zu stellen. Die technische Qualität der AUFTRAGGEBER-INHALTE liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des AUFTRAGGEBERS. Werden die AUFTRAGGEBER-INHALTE in anderen technischen Formaten angeliefert, ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, die Formate umzuwandeln und die Konvertierungskosten dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. Der AUFTRAGNEHMER wird sich bemühen, vor der Konvertierung das Einverständnis des AUFTRAGGEBERS einzuholen.

11.3. Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER gleichzeitig mit der Übersendung der AUFTRAGGEBER-INHALTE die gegebenenfalls für die Abrechnung mit der GEMA und/oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere den Namen des Produzenten, des Verlages, des Komponisten, den Titel und die Länge der verwendeten Musik mitteilen. Etwaige an Verwertungsgesellschaften zu zahlende Lizenzgebühren trägt der AUFTRAGGEBER und sind von diesem direkt an die betreffende Verwertungsgesellschaft zu zahlen oder zusätzlich zur vereinbarten Vergütung an den AUFTRAGNEHMER zu erstatten.

11.4. Der AUFTRAGGEBER sichert dem AUFTRAGNEHMER zu, dass die AUFTRAGGEBER-INHALTE nicht gegen geltendes Recht, den anwendbaren Staatsverträge der Länder, den vom Zentralverband der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) bzw. vom Deutschen Werberat anerkannte Verhaltensregeln, den Grundsätzen zum Jugendschutz oder sonstigen presse-, werbe- oder wettbewerbsrechtlichen Vorgaben verstoßen oder Rechte Dritter verletzen. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die AUFTRAGGEBER-INHALTE für die mit der PRODUKTION verfolgten Zwecke geeignet sind oder gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen.

11.5. Der AUFTRAGNEHMER ist nach Abnahme der PRODUKTION nur drei Monate zur Aufbewahrung bzw. Speicherung der AUFTRAGGEBER-INHALTE verpflichtet. Nach Ablauf der Aufbewahrungsperiode ist der AUFTRAGNEHMER zur Vernichtung der AUFTRAGGEBER-INHALTE berechtigt, aber nicht verpflichtet. Eine Zurücksendung der AUFTRAGGEBER-INHALTE an den AUFTRAGGEBER erfolgt nur auf besondere schriftliche Aufforderung vor Ablauf der Frist von drei Monaten. In jedem Fall ist der AUFTRAGNEHMER berechtigt, AUFTRAGGEBER-INHALTE so lange vorzuhalten und zu speichern, wie dies für die Erfüllung des Vertrages, insbesondere im Hinblick auf möglicherweise bestehende Gewährleistungsansprüche des AUFTRAGGEBERS, oder zur Einhaltung gesetzlich zwingend angeordneter Aufbewahrungsfristen erforderlich ist.

11.6. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, AUFTRAGGEBER-INHALTE wegen deren Herkunft, Inhalt, Form, technischer Qualität nach sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, insbesondere, wenn deren Inhalt gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter verletzen. In diesen Fällen ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, unverzüglich neue bzw. geänderte AUFTRAGGEBER-INHALTE zur Verfügung zu stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollte es hierdurch zu Verzögerungen im Produktionsablauf kommen, wird der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER eine entsprechende Verlängerung sämtlicher Fristen für die Erbringung der betroffenen Leistungen einräumen und entsprechende Alternativtermine anbieten. Durch die berechtigte Zurückweisung der AUFTRAGGEBER-INHALTE dem AUFTRAGNEHMER entstehende Kosten sind dem AUFTRAGNEHMER vom AUFTRAGGEBER zu erstatten.

11.7. Der AUFTRAGGEBER sichert zu, dass er für die AUFTRAGGEBER-INHALTE über sämtliche für die bezweckte Nutzung der AUFTRAGGEBER-INHALTE erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz-, Nutzungs-und sonstigen Rechte – ausgenommen Senderechte für GEMA-Repertoire – verfügt und/oder berechtigt ist, dem AUFTRAGNEHMER die erforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen.

11.8. Der AUFTRAGGEBER sichert ferner zu und steht verschuldensunabhängig dafür ein, von sämtlichen natürlichen Personen, bei Minderjährigen von deren gesetzlichem Vertreter, welche in die PRODUKTION eingebunden sind und von denen im Rahmen der PRODUKTION personenbezogene Daten (z.B. Bilder/Filmaufnahmen) verarbeitet werden, vor Beginn der PRODUKTION das ausdrückliche, schriftliche und unwiderrufliche Einverständnis zur Verwertung der personenbezogenen Daten einzuholen und dies dem AUFTRAGNEHMER nachzuweisen. Sollte dies nicht in allen Fällen vor Beginn der PRODUKTION möglich sein, wird der AUFTRAGGEBER dies bis spätestens zur Fertigstellung der PRODUKTION im Sinne der Ziffer 4.1 nachholen. Sollte der AUFTRAGGEBER bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin nicht das schriftliche, unwiderrufliche Einverständnis der beteiligten natürlichen Personen nachweisen können, kommt der AUFTRAGNEHMER mit seiner Leistungspflicht nicht in Verzug, bis der AUFTRAGGEBER sämtliche Einverständniserklärungen vorgelegt hat. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird der AUFTRAGNEHMER dem AUFTRAGGEBER eine vorformulierte Einverständniserklärung zukommen lassen.

11.9. Der AUFTRAGGEBER überträgt dem AUFTRAGNEHMER im Hinblick auf die AUFTRAGGEBER-INHALTE sämtliche Nutzungsrechte, die zur Vertragserfüllung durch den AUFTRAGNEHMER erforderlich sind.

11.10. Soweit der AUFTRAGGEBER dem AUFTRAGNEHMER AUFTRAGGEBER-INHALTE zur Verfügung stellt oder einbringt, stellt er den AUFTRAGNEHMER von sämtlichen mittelbaren und unmittelbaren Schäden, Ansprüchen, Kosten (inklusive der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung), Aufwendungen und sonstigen Nachteilen frei, die dem AUFTRAGNEHMER daraus entstehen, dass Dritte gegen den AUFTRAGNEHMER wegen einer Verletzung von Rechten Dritter oder einem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen, insbesondere der Verbreitung von AUFTRAGGEBER-INHALTEN, Ansprüche geltend machen (solche Ansprüche nachfolgend auch „DRITTANSPRÜCHE“ genannt). Der AUFTRAGGEBER wird den AUFTRAGNEHMER bei jeder gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von DRITTANSPRÜCHEN unterstützen und alle Daten, Dokumente und sonstigen Materialien, die der AUFTRAGNEHMER im Rahmen der Auseinandersetzung mit DRITTANSPRÜCHEN für notwendig oder hilfreich erachtet, diesem auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung stellen. Zudem ist der AUFTRAGNEHMER im Falle der berechtigten Geltendmachung von DRITTANSPRÜCHEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen.

12. Pflichten des AUFTRAGGEBERS

12.1. Die Einbindung anderer Agenturen oder Dienstleister erfolgt nur im Einvernehmen mit dem AUFTRAGNEHMER.

13. Zusatzleistungen

13.1. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, für nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des AUFTRAGGEBERS (im Hinblick darauf erbrachte Leistungen des AUFTRAGNEHMERS in diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN auch „ZUSATZLEISTUNGEN“ genannt) eine zusätzliche Vergütung zu verlangen. Um ZUSATZLEISTUNGEN handelt es sich insbesondere, wenn der AUFTRAGNEHMER nach (Teil-) Abnahme auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf bereits abgenommene (Teil-) Leistungen beziehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme durch den AUFTRAGGEBER noch nicht erfolgt ist, die Voraussetzungen für eine Abnahme aber vorliegen.

13.2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der AUFTRAGNEHMER zur Durchführung von ZUSATZLEISTUNGEN nicht verpflichtet.

13.3. Sofern nicht anders vereinbart, werden ZUSATZLEISTUNGEN mit einem Stundensatz in Höhe von 150,00€ vergütet und in Zeiteinheiten von angefangenen 0,25 Stunden (15 Minuten) abgerechnet.

14.   Gewährleistung, Freistellung

14.1. Im Falle von Mängeln und sonstigen Pflichtverletzungen des AUFTRAGNEHMERS finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, sofern und soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

14.2. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch der AUFTRAGNEHMER erarbeiteten und durchgeführten Leistungen wird vom AUFTRAGGEBER getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Leistungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder sonstiger Gesetze verstoßen. Der AUFTRAGNEHMER ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der AUFTRAGGEBER stellt der AUFTRAGNEHMER von Ansprüchen Dritter frei, soweit der AUFTRAGNEHMER auf Weisung des AUFTRAGGEBERS gehandelt hat.

14.3. Der AUFTRAGNEHMER haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des AUFTRAGGEBERS. Der AUFTRAGNEHMER haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

14.4. Soweit keine Vereinbarungen zwischen den Parteien im Hinblick auf den Inhalt und die Gestaltung der PRODUKTION getroffen werden, besteht insofern im Übrigen künstlerische Gestaltungsfreiheit des AUFTRAGNEHMERS. Ein Weisungsrecht des AUFTRAGGEBERS gegenüber dem AUFTRAGNEHMER in Bezug auf den Inhalt und die Gestaltung der PRODUKTION besteht nicht.

14.5. Der AUFTRAGNEHMER übernimmt keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der PRODUKTION. Insbesondere übernimmt der AUFTRAGGEBER keine Garantie dafür, dass die PRODUKTION urheberechtlichen, markenrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Schutz genießt.

14.6. Der AUFTRAGNEHMER haftet nicht für die Fehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von AUFTRAGGEBER-INHALTEN und hieraus entstandener bzw. entstehender Mängel der PRODUKTION oder Schäden des AUFTRAGGEBERS oder Dritter. Sofern der AUFTRAGNEHMER für die Vertragserfüllung notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen AUFTRAGNEHMER keine Erfüllungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS.

14.7. Auf Schadensersatz haftet der AUFTRAGNEHMER auch im Rahmen der Gewährleistung allein nach Maßgabe der Regelungen der nachfolgenden Ziffer 10. dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN.

14.8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der AUFTRAGGEBER nur zurücktreten oder kündigen, wenn der AUFTRAGNEHMER die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

14.9. Der AUFTRAGGEBER hat offensichtliche Mängel unverzüglich nach Übergabe gegenüber dem AUFTRAGNEHMER schriftlich geltend zu machen; andernfalls sind Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen dieser Mängel ausgeschlossen.

15.   Haftung, Verjährung

15.1. Rechte des AUFTRAGGEBERS wegen Mängeln verjähren in einem Jahr.

15.2. Ansprüche des AUFTRAGNEHMERS auf Vergütung verjähren in fünf Jahren.

16.   Abwerbeverbot

16.1. Von des AUFTRAGNEHMERS eingeschaltete freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des AUFTRAGNEHMERS. Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, für die Dauer der auf den Abschluss des Auftrages folgenden Zwölf Monate ohne Zustimmung des AUFTRAGNEHMERS weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen oder anzustellen.

17.Arbeitsunterlagen

17.1. Alle Arbeitsunterlagen, Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung von des AUFTRAGNEHMERS angefertigt werden, verbleiben bei des AUFTRAGNEHMERS. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom AUFTRAGGEBER nicht gefordert werden. Der AUFTRAGNEHMER schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc. Das Vorstehende gilt insbesondere auch für Video-Rohmaterial.

18.   Vertragslaufzeit, Widerruf und Kündigung

18.1. Ist ein Auftrag auf unbestimmte Zeit erteilt, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

18.2. Eine Rückerstattung bereits gezahlter Beträge ist, soweit nicht anders geregelt, ausgeschlossen.

18.3. Für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER Verbraucher ist, gilt folgende Widerrufsbelehrung:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Deepwater films GbR, Rheinlanddamm 211, 44137 Tel: +49 1521 2405904 E-Mail: orga@cinepictures-film.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

19.   Mediation

19.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von AUFTRAGGEBER und AUFTRAGNEHMER geteilt.

20. Schlussbestimmungen

20.1. Der AUFTRAGGEBER ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Der AUFTRAGNEHMER ist berechtigt, bestehende Verträge auf eine andere Rechtspersönlichkeit zu übertragen.

20.2. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AUFTRAGGEBER ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

20.3. Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Dortmund.

20.4. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch der AUFTRAGNEHMER sind nur zulässig, um geänderten rechtlichen Anforderungen oder einem geänderten Leistungsangebot zu entsprechen.  Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der AUFTRAGGEBER nicht innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderungen unter Hinweis auf einen Widerspruch widersprochen hat.

20.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.

Stand: 16.03.2024